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- Pferderecht
 Reitwege - was es darüber zu wissen gilt
 Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche StraÜen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der StraÜenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des StraÜenverkehrs führen können, auf der StraÜe nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der StraÜe reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am StraÜenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten StraÜenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäÜ.
Das bedeutet, dass auf öffentlichen StraÜen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um so genannte ??Sonderwege??. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der StraÜe tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen StraÜe verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die StraÜenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald, so gelten das Bundesnaturschutz- und das Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind so genannte Rahmengesetze, so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen wird. So ist in den meisten Bundesländer, wie z. B. auch in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 50 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG)), Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt. In Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern besteht als Einschränkung, dass die Wege ??trittfest?? sein müssen. In anderen Bundesländern wiederum (wie z. B. in Schleswig-Holstein und hier auch nur für Gespannfahrer) dürfen diese Wege nicht ohne Einwilligung des jeweiligen Eigentümers mit dem Pferd betreten werden.
Komplizierter wird es, wenn der Reiter mit seinem Pferd den Wald betritt. Die landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen (vgl. § 50 Abs. 2 LG; in dieser Regelung ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Baden-Württemberg (zum Teil), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen ist das Reiten nur auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Ansonsten ist hier das Reiten im Wald verboten. Dagegen ist in den übrigen Ländern, zu denen Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Bayern gehören, das Reiten im Wald erlaubt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, etc. erforderlich sind.
Als einziges Bundesland hat Nordrhein-Westfalen in § 51 LG eine generelle Kennzeichnungspflicht für Pferde normiert. Dies bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Dieses besteht aus zwei gelben Kunststofftafeln, auf denen die Bereichskennung des Verwaltungsbezirks und eine Nummer schwarz aufgetragen sind. Gültig ist das Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen Jahres. Diese Plaketten und die Kunststofftafeln werden von den Kreisen, genauer von den unteren Landschaftsbehörden, gegen Entrichtung eines Entgelts von zur Zeit 25 Euro jährlich ausgegeben und berechtigen zum Reiten in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Abgabe ist zweckgebunden und muss für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen verwendet werden. In anderen Bundesländer ist dagegen eine Kennzeichnungspflicht nur für bestimmte Bereiche vorgeschrieben. So besteht in den Länder Sachsen und Thüringen eine solche Pflicht nur, wenn im Wald geritten wird. In Baden-Württemberg besteht eine Kennzeichnungspflicht im Wald in Verdichtungsräumen (als Verdichtungsräume werden solche Gebiete bezeichnet, die ein hohes Bevölkerungsaufkommen aufweisen), in Hessen in bestimmten Gebieten und in Bayern in einzelnen Kreisen.
Ein einheitliches Bild zeigt sich bei der ??Pferdesteuer??. Eine solche gibt es in ganz Deutschland nicht.
Der Übersicht halber soll im folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländern mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der StraÜenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und StraÜen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf. Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland alleine 27 Gesetzte und weiterhin fast ebenso viele Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den z. B. in Nordrhein-Westfalen unzählig existierenden ordnungsbehördlichen Verordnungen der einzelnen Kreise. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können. So sind derzeit im Rahmen der Ünderung des Bundesnaturschutzgesetz im Jahre 2002 die Länder aufgefordert, bis zum Jahre 2005 ihre Landesnaturschutzgesetze ebenfalls zu überdenken. Die folgende Übersicht basiert auf dem Stand vom April 2004.  
 Baden-Württemberg
 Feldflur:
Reiten ist nur auf Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Für bestimmte Arten von Wegen , wie z. B. Wanderwege unter 3 m Breite (bei befestigten Wanderwegen mit einer Breite von mehr als 3 m ist Reiten im Schritt erlaubt), Lehr- und Sportpfaden gelten ebenfalls Verbote. In Naturschutzgebieten ist Reiten generell nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Wald:
Es gelten etliche Beschränkungen. In bestimmten Gebieten, wie Verdichtungsräumen, Waldschutzgebieten, etc. darf generell nur auf gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Unter Verdichtungsräumen werden in diesem Zusammenhang Gebiete verstanden, die ein hohes Bevölkerungsaufkommen haben.
Fahren:
Für die Feldflur gelten die gleichen Regeln wie bei den Reitern. Im Wald bedarf das Fahren einer besondern Genehmigung. Es kann jedoch eine vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde getroffen werden und so gegen ein jährlich zu entrichtendes Entgelt der Wald , bei sonst nicht genügend vorhandenen Wegen, befahren werden.
Besonderheiten:
Es besteht für Reiter eine Kennzeichnungspflicht, falls sie die ausgewiesenen Reitwege im Wald in Verdichtungsräumen betreten.  
 Bayern
 Feldflur:
Reiten auf geeigneten Privatwegen erlaubt.
Wald:
Hier gilt die gleiche Regelung wie in der Feldflur, der Weg oder die Straße muÜ also geeignet sein.
Fahren:
Für Fahrer gelten diese liberalen Gesetze ebenfalls.
Kennzeichnungspflicht:
In einzelnen Kreisen besteht eine Kennzeichnungspflicht 
 Berlin
 Feldflur:
Das Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen und Grundflächen erlaubt, sofern der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dies nicht besonders erlaubt.
Wald:
Im Wald ist das Reiten nur auf den von dem jeweiligen Eigentümer freigegebenen und besonders gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.
Fahren:
Für das Fahren gelten in der Feldflur und im Wald die gleichen Regeln wie für die Reiter. 
 Brandenburg
 Ende März 2004 wurden in Brandenburg sowohl ein neues Naturschutz als auch ein neues Waldgesetz verabschiedet. Diese Gesetze sind eine große Bereicherung für Reiter und Gespannfahrer. Es darf nun in Feldflur und im Wald grundsätzlich auf allen zweispurigen Wege sowohl geritten als auch gefahren werden!
Besonderheiten: keine 
 Bremen
 Feldflur/Wald:
Das Reiten ist auf Straßen und Wegen sowie auf besonders gekennzeichneten Grundflächen erlaubt, oder auf sonstigen vom Eigentümer oder dem Berechtigten ausdrücklich zum Reiten freigegebenen Flächen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen, FuÜwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten nur auf den dafür besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Fahren:
Für das Fahren gibt es keine besonderen Regelungen.
Besonderheiten:
Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer im Wald und in der Feldflur. 
 Hamburg
 Feldflur:
Hier ist das Reiten abseits der öffentliche Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.
Wald:
Das Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf besonders gekennzeichneten Wanderwegen, FuÜwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf besonders ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Fahren:
Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt. 
 Hessen
 Feldflur:
Reiten ist auch auf privaten Wegen und Straßen gestattet.Wald: Auf privaten Wegen und StraÜen ist Reiten grundsätzlich erlaubt. Einzige Bedingung ist, dass es sich um einen ??festen?? Weg handelt. Hierzu gehören trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m.
Fahren:
Die Regeln, die für Reiter gelten, sind auch für die Fahrer einschlägig. Es gibt keine zusätzlichen Beschränkungen.
Besonderheiten:
Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer nur im Wald und dort auch nur in bestimmten Gebieten. 
 Mecklenburg-Vorpommern
 Feldflur:
Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung ist, dass diese ??trittfest?? i. S. d. Gesetzes sind. Was dies konkret bedeutet, ist jedoch gesetzlich nicht festgelegt.
Wald:
Reiten ist nur auf besonders gekennzeichnet Wegen gestattet.
Fahren:
Im Wald darf ebenfalls nur auf den besonders ausgewiesenen Wegen gefahren werden.
Besonderheiten: keine 
 Niedersachsen
 Feldflur/Wald:
Hier gilt das Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG). Im Gesetzestext ist keine Unterteilung von Feldflur und Wald vorgenommen worden. Es wird einheitlich von freier Landschaft gesprochen. Dort ist Reiten nur auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen erlaubt. Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können. Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet sind.
Fahren:
Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der Zustimmung des Grundeigentümers.
Besonderheiten: - 
 Nordrhein-Westfalen
 Feldflur:
Reiten ist auch auf privaten Wegen erlaubt (§ 50 Abs. 1 LG)
Wald:
Reiten ist grundsätzlich nur auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet; aber Kreise können für ??Gebiete mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen?? auf eine Kennzeichnung verzichten, sog. Freistellungsgebiete (§ 50 Abs. 2 LG). Hier darf dann auf allen Wegen auÜer auf Sport- und Lehrpfaden und reinen Wanderwegen, die nicht für Reiter mitbenutzbar gekennzeichnet sind, geritten werden. Solche Ausnahmeregelungen haben (z. T. auch nur für bestimmte Gebiete) z. B. die Kreise Coesfeld, Lippe, Paderborn und Siegen-Wittgenstein erlassen. Der Kreis Lippe hat eine eigene Broschüre ??Reiten im Wald und in der freien Landschaft?? herausgegeben, die jeder Interessierte beim Kreis Lippe erhält.
Fahren:
Fahren ist nur auf öffentlicher StraÜen erlaubt, insbesondere ist es auf gekennzeichneten Reitwegen verboten.
Besonderheiten:
generelle Kennzeichnungspflicht für Reiter (s.o.). Für Fahrer besteht keine Kennzeichnungspflicht, aber sie dürfen, wie oben beschrieben, Reitwege auch generell nicht mitbenutzen.  
 Rheinland-Pfalz
 Feldflur:
Das Landespflegegesetz regelt in § 11 nur das ??Betreten?? der Flur. Streitig ist, ob hiervon auch das Reiten erfaßt ist. Da es jedoch keine eindeutige Verbotsnorm gibt, dürfte das Reiten auf Privat- und Wirtschaftswegen grundsätzlich erlaubt sein.
Wald:
Auf StraÜen und Waldwegen ist das Reiten seit 2001 generell gestattet (§ 22 Abs. 3 Satz 1 LWaldG). Waldwege werden hierbei als dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege definiert (§ 3 Abs. 7 LWaldG). Maschinenwege sowie FuÜwege und ??pfade sind dagegen keine Waldwege im Sinne des Gesetzes und dürfen daher von Reitern nicht benutzt werden.
Fahren:
In der Feldflur existieren auch für Fahrer keine Regelungen. Im Wald darf dagegen auf privaten Wegen nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers gefahren werden, wobei kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht.
Besonderheiten: - 
 Saarland
 Feldflur:
Reiten auf allen Wegen und Straßen gestattet.
Wald:
Reiten ebenfalls auf allen StraÜen und Wegen erlaubt. Unter Wegen i.d.S. werden dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden.
Fahren:
Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich einer Sondergenehmigung. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.
Besonderheiten: - 
 Sachsen
 Feldflur:
Reiten ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt. Was ??geeignet?? in diesem Sinne bedeutet, ist nicht näher definiert.
Wald:
Hier ist Reiten nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet.
Fahren:
In der Feldflur gelten für Fahrer die gleiche Regeln wie für Reiter. Im Wald bedürfen sie jedoch der besonderen Erlaubnis der jeweiligen Waldbesitzer.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht für Reiter im Wald 
 Sachsen-Anhalt
 Feldflur/Wald:
Hier gilt ein einheitliches Gesetz für das Reiten und Fahren in der Feldflur und im Wald, nämlich das Feld- und Forstordnungsgesetz. Reiten ist hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern in Feldflur und im Wald erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind.
Fahren:
Die gleiche Freiheit gilt auch für Gespannfahrer.
Besonderheiten: - 
 Schleswig-Holstein
 Feldflur:
Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie ??trittfest?? genug sind. ??Trittfest?? ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.
Wald:
Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Fahren:
Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden.
Besonderheiten: - 
 Thüringen
 Feldflur:
Reiten grundsätzlich auf privaten Wegen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist.
Wald:
Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Fahren:
Es gelten die gleichen Einschränkungen wie für Reiter.
Besonderheiten:
Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald 
 Quelle: http://www.wengersky.de/texte/pferderecht/reitwege.shtml
Seite erstellt am : 02.01.2011 um 11:41
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