Der Equidenpass ist für jeden Einhufer seit dem 1. Juli 2000 in Deutschland vorgeschrieben.
Auch in anderen EU-Mitgliedsländern müssen Equiden ein adäquates Dokument besitzen.
Der Equidenpass dient der eindeutigen Identifizierung des Einhufers. Transporte ohne Mitführung des Equidenpasses sind ausnahmslos nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Schlachtung eines Einhufers. Der Pass muss beim Metzger vor der Schlachtung abgegeben werden.
Bei welcher Stelle der Equidenpass zu beantragen ist, ist von der Herkunft, der Nutzungsart und dem Bundesland, in dem der Besitzer des Equiden gemeldet ist, abhängig. Es gibt Pässe in den verschiedensten Farben.
Der Equidenpass gilt nicht als Besitznachweis des Pferdehalters.
Antragsformulare für:
- Ausländische Pferde/Pferde ohne Papiere:
DeutscheReiterliche Vereinigung e.V. (FN)
Freiherr-von-Langen-Str. 13,
48231 Warendorf,
Tel.: 02581 / 6362-0,
Fax: 02581 / 62144
(Pferdebesitzer aus Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland wenden sich bitte an die entsprechende Landeskommission)
- Eingetragene Sport- und Freizeitpferde:
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
(Adresse s.o.)
- Zuchtpferde:
entsprechender Zucht- und Landesverband
(Adressen siehe www.)
- Sonstige Equiden:
Von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Bestimmungen
Für Esel, Maultiere und Maulesel kann man sich an den (IGEM ;
http://www.esel.org/Equidenpass.htm) wenden.
Identifikation
Nach dem Beantragen der Formulare ist eine Identifikation des Equiden durch eine bevollmächtigte Person vornehmen zu lassen. Dies sind zumeist Tierärzte, Amtstierärzte, Fachtierärzte für Pferde, FN-Beauftragte oder Beauftragte der Landeskommissionen.
Die genaue Zuständigkeit ist beim Veterinäramt zu erfahren.
Nachdem die Identifikation des Equiden vorgenommen worden ist, muss der Antrag wieder an die zuständige Stelle zurückgeschickt werden. Die Daten werden in eine Datenbank eingetragen und dem Tier wird eine Lebensnummer zugeteilt.
Schlachtpferd/Nichtschlachtpferd
Im Equidenpass muss vermerkt sein, ob es sich bei dem Equiden um ein Schlachttier oder um ein Nichtschlachttier handelt. Diese Entscheidung trifft der Besitzer und sie ist im Falle der Entscheidung zum Nichtschlachttier für alle Zeiten bindend.
Der Status Schlachttier kann hingegen jederzeit in den Status Nichtschlachttier geändert werden. Diese ßnderung muss der Tierarzt durch seine Unterschrift vermerken. Anschließend ist der neue Status bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Entscheidung Schlachttier/Nichtschlachttier hat neben der Tötungsart des Tieres vorwiegend Einfluss auf die tierärztliche Arbeit und auf die Arzneimittelanwendung. Bei Schlachtpferden dürfen im Gegensatz zu Nichtschlachtpferden nur Arzneimittel angewendet werden, die für Pferde bzw. lebensmittelliefernde zugelassen sind. Nur in Ausnahmefällen
(Therapienotstand) ist eine Umwidmung von Arzneimitteln möglich, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Ihre Anwendung muss im Equidenpass unter Angabe der Wartezeit von mindestens 6 Monaten vom Tierarzt dokumentiert werden. Einige Arzneimittel dürfen allerdings auch gar nicht angewendet werden.
Darüber hinaus ist das Führen eines Bestandbuches (Stallbuches) für lebensmittelliefernde Tiere vorgeschrieben. Das Bestandsbuch muss die Abgabebelege zu allen Arzneimittelanwendungen von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an alle lebensmittelliefernden Tiere eines Bestands enthalten. Die Abgabebelege sind darin fünf Jahre aufzubewahren. Die Abgabebelege sind vom Tierarzt nach jeder Behandlung eines lebensmittelliefernden Tieres auszufüllen und in zweifacher Ausführung an den Tierbesitzer zu übergeben.
Welchen Status soll ich wählen?
Jeder Pferdebesitzer muss sich entscheiden, ob er sein Pferd als Schlachtpferd oder als Nichtschlachtpferd eintragen lässt. Zumindest die Entscheidung Nichtschlachtpferd ist nicht mehr zu wiederrufen.
In aller Kürze hier die jeweiligen Vor- und Nachteile
Vorteile - Nichtschlachttier
- Das Pferd kann problemlos mit allen Substanzen behandelt werden.
- Der Tierarzt hat einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand.
- Der Eigentümer ist von der Führung eines Bestandsbuches entbunden.
Nachteile- Nichtschlachttier
- Der Status kann nie mehr in Schlachttierstatus umgewidmet werden.
- Der Eigentümer verliert die alleinige Entscheidungshoheit, das Pferd töten zu lassen. Für die Tötung / Schlachtung ist das Vorliegen eines vernünftigen Grundes sowie das Einverständnis des Tierarztes notwendig.
- Sollten Kommunen in Zukunft die Beseitigung von Pferdekadavern in den Tierkörperbeseitigungsanlagen mit zusätzlichen Gebühren belegen (analog zur Sondermüllbeseitigung), könnten auf den Pferdebesitzer schnell ¿¿Entsorgungskosten" im vierstelligen Bereich zukommen.
Vorteile - Schlachttier
- Er kann selbst bestimmen, wann und wie sein Pferd getötet werden soll.
- Der Status kann jederzeit in Nichtschlachttier (ggf. bei notwendiger Medikation mit bestimmten Substanzen) umgewidmet werden.
- Das Pferd kann zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet werden und kann so bei Tötung noch einen gewissen Restwert für den Besitzer erzielen
Nachteile - Schlachttier
- Bestimmte (relativ wenige) Substanzen können nicht verabreicht werden.
- Der Tierarzt muss die Behandlung (mit bestimmten Substanzen) im Pass dokumentieren.
- Der Verfügungsberechtigte (im Regelfall der Eigentümer) ist zur Führung eines Bestandsbuches verpflichtet.





